JudikaturOGH

15Os76/15p – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Juni 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kampitsch als Schriftführer in der Strafsache gegen Tamas S***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB, AZ 113 Hv 69/14s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit bloß im Strafausspruch nicht rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien wurde Tamas S***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Der Angeklagte befindet sich in diesem Verfahren wegen Fluchtgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 StPO und wegen Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO in Untersuchungshaft.

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner als „Grundrechtsbeschwerde“ bezeichneten, direkt beim Obersten Gerichtshof (entgegen § 3 Abs 2 erster Satz GRBG ohne Unterschrift eines Verteidigers) eingebrachten Eingabe vom 20. Mai 2015, (samt Ergänzung vom 5. Juni 2015) begehrt der Angeklagte seine Enthaftung.

Nach § 1 Abs 1 GRBG steht wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzugs Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu.

Der Angeklagte bezeichnet jedoch entgegen § 3 Abs 1 zweiter Satz GRBG in seiner Eingabe keine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts, gegen die er sich wendet. Sie ist daher auch keiner Verbesserung durch Einholung einer Verteidigerunterschrift nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG zugänglich.

Die „Grundrechtsbeschwerde“ war daher zurückzuweisen.

Anzumerken bleibt, dass das Landesgericht für Strafsachen Wien über den Enthaftungsantrag des Angeklagten vom 6. Mai 2015 mit Beschluss vom 27. Mai 2015 zu AZ 113 Hv 69/14s entschieden hat. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien über die vom Angeklagten dagegen erhobene Beschwerde lag bei Einbringung der „Grundrechtsbeschwerde“ noch nicht vor.

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