JudikaturOGH

14Ns45/15a – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Juni 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen Mihail H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB, AZ 9 Hv 64/15f des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über Vorlage durch das Oberlandesgericht Graz, AZ 10 Bs 180/15v, gemäß § 215 Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz mit dem Auftrag zurückgeleitet, vorerst über die in § 212 Z 1 bis 4 und 7 StPO genannten Einspruchsgründe zu befinden.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In einer im Verfahren 9 Hv 64/15f des Landesgerichts für Strafsachen Graz eingebrachten Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Graz Mihail H***** ein als Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB beurteiltes Verhalten, das dieser im einverständlichen Zusammenwirken mit bislang unbekannten Tätern in L*****, F***** und S***** gesetzt haben soll, zur Last (ON 49).

Der Angeklagte bestritt die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Graz in einem gegen die Anklageschrift erhobenen Einspruch unter Bezugnahme auf den Spruch und die Begründung der Anklage, denen nicht entnommen werden könne, dass eine Tathandlung im Sprengel jenes Gerichts gesetzt worden sei, und die zudem entgegen § 211 StPO keine Begründung für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts enthalte, und unter Verweis auf den Akteninhalt, aus dem Anhaltspunkte für das Vorliegen eines anderen, die Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Graz begründenden Anknüpf ungspunkt nicht hervorgehen würden (ON 52).

Das Oberlandesgericht Graz hielt es für möglich, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei und legte den Einspruch gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vor.

Nach der von § 215 StPO vorgegebenen Systematik hat das dem angerufenen Gericht übergeordnete Oberlandesgericht entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Graz vor einem Ausspruch nach § 215 Abs 4 erster Satz StPO oder Vorlage nach § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO stets zu prüfen, ob nicht einer der in § 212 Z 1 bis 4 und 7 StPO genannten Mängel der Anklageschrift vorliegt.

Erst wenn diese Prüfung mit negativem Ergebnis abgeschlossen ist, kommt demnach eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in Betracht. Übermittelt dieser die Sache einem anderen Oberlandesgericht „zur Entscheidung über den Einspruch“, ist dieses an das (in einem solchen Fall bloß vorläufige) negative Ergebnis der Prüfung durch das dem angerufenen Gericht übergeordnete Oberlandesgericht und wie der Vollständigkeit halber angemerkt sei an die für den Nichtigkeitsgrund des § 281a StPO entscheidenden ( Ratz , WK-StPO § 281a Rz 3) Verdachtsannahmen nicht gebunden (RIS Justiz RS0124585).

Da eine Prüfung der in § 212 Z 1 bis 4 und 7 StPO genannten Einspruchsgründe durch das Oberlandesgericht Graz bislang nicht erfolgte, waren diesem die Akten mit entsprechendem Auftrag zurückzuleiten.

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