15Os57/15v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Zechner als Schriftführer im Verfahren zur Auslieferung des Fritz K***** zur Strafverfolgung an die Schweizerische Eidgenossenschaft, AZ 313 HR 88/14k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde der betroffenen Person gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. Februar 2015, AZ 22 Bs 41/15p, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Fritz K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Dezember 2014, GZ 313 HR 88/14k 17, mit dem dieses Gericht seine Auslieferung zur Strafverfolgung an die Schweizerische Eidgenossenschaft für zulässig erklärt hatte, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde des Fritz K***** war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 31 Abs 6 ARHG).
In Ansehung der zumindest formell - behaupteten Verletzung der Art 2 und Art 6 MRK sind der Beschwerdeschrift substrathafte Anhaltspunkte für eine Umdeutung in einen Antrag nach § 363a StPO per analogiam nicht zu entnehmen; zudem ist das Schreiben nicht von einem Verteidiger unterschrieben (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO).