JudikaturOGH

15Os50/15i – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Juni 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Zechner als Schriftführer in der Strafsache gegen Manfred M***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 28. Jänner 2015, GZ 34 Hv 118/14b 50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche dieses und eines weiteren Angeklagten enthält, wurde Manfred M***** des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im September oder Oktober 2010 in L***** mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Beamte des Landespolizeikommandos Oberösterreich durch Täuschung über Tatsachen, nämlich er habe eine Regenjacke für sich (und nicht für seine Frau) gekauft, zur Auszahlung eines Betrags von 169 Euro verleitet, wodurch die Republik Österreich in dieser Höhe an ihrem Vermögen geschädigt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch wendet sich die ausschließlich auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.

Gegenstand von Rechts und Subsumtionsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat daher das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS Justiz RS0099810).

Diese Kriterien verfehlt der eine unrechtmäßige Bereicherung verneinende Rechtsmittelwerber, indem er die erstgerichtlichen Feststellungen, wonach die Rückerstattung eines Bekleidungsbetrags nur dann vorgesehen war, wenn vom Polizeibeamten eine „vergleichbare“ zivile Regenjacke für seine dienstlichen Aufgaben gekauft wurde (US 7, 14 f), übergeht und den diesbezüglichen Erlass des Bundesministeriums für Inneres eigenständig dahin interpretiert, jeder Beamte hätte einen Rechtsanspruch auf den Bekleidungsbetrag als Gehaltsbestandteil für erhöhten Kleidungsaufwand.

Gleiches gilt für die in den tatrichterlichen Urteilsannahmen keine Deckung findende spekulative Erwägung, dass „eine allenfalls missbräuchliche Anschaffung eines Kleidungsstückes für einen Dritten mit dem endgültigen und unwiderruflichen Verzicht des Angeklagten verbunden sein muss“, „im relevanten Zeitraum einen Bekleidungszuschuss zu erhalten“.

Mit der Hypothese, der Erlass des Bundesministeriums für Inneres könne „die aus dem Eigentumsrecht erfließenden Rechte nicht aufheben, sodass es jedem in den Genuss des Bekleidungskostenzuschusses kommenden Beamten freistehen muss, über seine Jacke nach Belieben zu disponieren“, bestreitet der Beschwerdeführer eine Schädigung im Vermögen der Republik Österreich. Die Rüge übergeht dabei aber, dass der Angeklagte nach den Konstatierungen (sogar bereits beim Kauf der Jacke für seine Ehefrau) mit Täuschungs , Schädigungs und Bereicherungsvorsatz hinsichtlich des maximalen Refundierungsbetrags von 169 Euro handelte (US 9, 15) und sich so durch Täuschung von Beamten des Landespolizeikommandos Oberösterreich einen Kostenbeitrag seines Dienstgebers, der von der Bedingung des Erwerbs einer „vergleichbaren“ zivilen Regenjacke zur dienstlichen Verwendung abhängig war (US 7, 15), erschlichen hat. Auf Basis dieser Urteilsannahmen macht die Beschwerde nicht klar, aus welchem Grund es auf eine - spekulative Einschränkung des Eigentumsrechts des Begünstigten durch den Erlass ankommen sollte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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