JudikaturOGH

13Os40/15d – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Juni 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kampitsch als Schriftführer in der Strafsache gegen Cornel B***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. Dezember 2014, GZ 9 Hv 123/14f 45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Cornel B***** je eines Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB (1) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er in Graz

(1) am 1. September 2014 Wolfgang D*****dadurch, dass er ihn mit einem Fausthieb ins Gesicht zu Boden schlug sowie die Geldtasche des Genannten samt Bargeld im Betrag von 50 Euro und dessen Wohnungsschlüssel an sich nahm, mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei Wolfgang D***** durch die ausgeübte Gewalt schwer am Körper verletzt wurde (§ 84 Abs 1 StGB), indem er einen Augenhöhlendurchbruch, einen Nasenbeinbruch ohne Dislokation der Bruchenden und mehrere Schürfwunden erlitt;

(2) am 1. und am 3. September 2014 Christian P***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, falsch verdächtigte, wobei er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch ist, indem er in seiner polizeilichen und in seiner gerichtlichen Vernehmung als Beschuldigter jeweils angab, Wolfgang D***** über Aufforderung des Christian P***** zu Boden geschlagen zu haben, woraufhin dieser dem Genannten dessen Geldtasche weggenommen habe.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Aus dem objektiven Hergang der vom Schuldspruch 1 erfassten Tat erschloss das Schöffengericht in unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstandender Weise (RIS Justiz RS0116882, RS0098671) das dieser zugrunde liegende subjektive Handlungselement (US 6 f).

Den darüber getroffenen Feststellungen (US 3) stehen dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider weder die Verantwortung des Angeklagten, in den Stunden davor konsumierte Getränke „selbst bezahlt“ zu haben (ON 2 S 11 verso), noch der Umstand erörterungsbedürftig entgegen, dass er zur Zeit seiner Festnahme 840 Euro in bar bei sich trug (ON 2 S 15, 37).

Gerade kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes (§ 258 Abs 1 erster Satz StPO), gleichwohl unberücksichtigt gebliebenes (konkretes) Verfahrensergebnis (Z 5 zweiter Fall; dazu RIS Justiz RS0118316) wird mit dem Einwand aufgezeigt, die „gesamten vorliegenden Aussagen“ enthielten „kein[en] Hinweis“ darauf, dass der Angeklagte „irgendeinen Grund hatte bzw. den Entschluss äußerte“, einem anderen mit Bereicherungstendenz „Vermögenswerte“ wegzunehmen. Außerdem sind das Motiv der Tat sowie das Unterbleiben einer dieser vorangegangenen Ankündigung des Raubes durch den Angeklagten weder entscheidend noch erheblich (zu den Begriffen Ratz , WK StPO § 281 Rz 399 und 409).

Gleiches gilt entgegen dem weiteren Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) für die Frage, ob Wolfgang D***** die Geldbörse in der Hand hielt, als ihn de r Angeklagte niederschlug, oder ob letzterer sie erst danach dem Gewand des bereits auf dem Boden liegenden Opfers entnahm. Indem der Nichtigkeitswerber aus vom Schöffengericht erörterten (US 6) Abweichungen zwischen den diesbezüglichen Bekundungen der Zeugen Cemal De***** und Wolfgang D***** dem Beschwerdestandpunkt günstigere Schlüs se zieht als die Tatrichter, bezweifelt er bloß deren Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

Nach den Urteilsfeststellungen lag der vom Schuldspruch 1 erfassten Tat der Wille des Angeklagten zugrunde, Wolfgang D***** „mit Gewalt fremde bewegliche Sachen wegzunehmen, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern“ (US 3).

Weshalb es für die rechtsrichtige Subsumtion darüber hinausgehender Feststellungen dazu bedurft haben soll, ob der Vorsatz des Angeklagten bereits zum Zeitpunkt der Gewaltanwendung auf die Wegnahme just einer Geldtasche gerichtet war, erklärt die eine Unterstellung der Tat als „Bedrängnisdiebstahl nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1“ einfordernde Rechtsrüge (nominell auch Z 9 lit a, inhaltlich nur Z 10) nicht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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