2Ob183/14x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen S***** B*****, geboren am ***** 2001, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters F***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 30. Juni 2014, GZ 16 R 100/14s, 16 R 101/14p, 16 R 102/14k S 508, soweit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Mödling vom 23. Jänner 2014, GZ 2 P 47/08k S 439, sowie vom 20. Februar 2014, GZ 2 P 47/08k S 452, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das unterbrochene Revisionsrekursverfahren wird fortgesetzt.
2. Der an den Obersten Gerichtshof gestellte Antrag vom 4. Mai 2015, den Beschluss ON 439 und das (diesem vorangegangene) Pflegschaftsverfahren für nichtig zu erklären, wird zurückgewiesen.
3. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.:
Der im außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters enthaltene Ablehnungsantrag betreffend die Mitglieder des Rekurssenats wurde zu AZ 13 Nc 15/14b des Landesgerichts Wiener Neustadt rechtskräftig zurückgewiesen. Das Revisionsrekursverfahren ist daher fortzusetzen.
Zu 2.:
Mit dem am 4. 5. 2015 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Antrag des Vaters, den Beschluss des Erstgerichts ON 439 und das (diesem vorangegangene) Pflegschaftsverfahren für nichtig zu erklären, wird ein weiterer (vermeintlicher) Verfahrensverstoß iSd § 58 Abs 4 Z 1 AußStrG geltend gemacht. Der gestellte Antrag verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RIS Justiz RS0041666), der auch im Außerstreitverfahren gilt (RIS Justiz RS0007007).
Zu 3.:
3.1 Es liegt auch kein vom Obersten Gerichtshof nach § 55 Abs 3 AußStrG von Amts wegen aufzugreifender Fall des § 58 Abs 4 Z 1 AußStrG vor, der die Zulässigkeit des Rechtsmittels begründen könnte. Die Entscheidung über die Befangenheit von Richtern bezieht sich immer nur auf das betreffende Verfahren (3 Ob 272/98s; RIS Justiz RS0045966), insbesondere ist eine gemeinsame Entscheidung für Zivil- und Strafsachen ausgeschlossen (5 Ob 366/87). Der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. 1. 2015, Jv 4788/15b, über die Ausgeschlossenheit sämtlicher Richter und Richterinnen des Bezirksgerichts Mödling in einem gegen den Vater anhängigen Strafverfahren bezieht sich ausschließlich auf dieses Verfahren. Er bewirkt in dem beim Bezirksgericht Mödling anhängigen Pflegschaftsverfahren keinen Mangel der dort gefassten Beschlüsse iSd § 58 Abs 4 Z 1 AußStrG.
3.2 Einer weiteren Begründung dieser Entscheidung bedarf es nicht.