JudikaturOGH

11Os60/15f – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. Juni 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ableidinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ladislav B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ota U***** gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 23. Februar 2015, GZ 38 Hv 82/14k 47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Ota U***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung Ota U***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 24. November 2014 in K***** in einverständlichem Zusammenwirken mit weiteren Mittätern mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Gewahrsamsträgern der E***** GmbH fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von 206.418 Euro durch Aufzwängen und Aufbrechen von Türen sowie Durchtrennen einer Sicherungskette teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, wobei er den schweren Diebstahl durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Seine Feststellung, wonach der 50.000 Euro übersteigende Wert der Beute vom Vorsatz des Beschwerdeführers erfasst war (US 5), leitete das Schöffengericht frei von Verstößen gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte (Z 5 vierter Fall) aus der „peniblen Planung“ der Tat, zu deren Ausführung er einen „Lieferwagen mit großer Ladefläche“ angemietet hatte, aus der Vielzahl der tatverfangenen Waren und daraus ab, dass diese aufgrund der Art ihrer Beschriftung und Lagerung für die Angeklagten deutlich als (teure) „Markenprodukte“ erkennbar gewesen seien (US 7).

Dabei hat es dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider die (insoweit) leugnende Verantwortung des Nichtigkeitswerbers keineswegs übergangen, sondern ausdrücklich als Schutzbehauptung verworfen (US 7).

Die Konstatierungen zur gewerbsmäßigen Intention der Tatbegehung (US 4, 8) hinwieder hat das Erstgericht neben der „detaillierten und bereits mit Kosten verbundenen“ Planung und Vorbereitung der Tat aus der tristen finanziellen Situation und dem getrübten Vorleben des Rechtsmittelwerbers erschlossen (US 8), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden ist.

Die Beschwerde zieht anhand eigenständiger Würdigung einzelner Verfahrensergebnisse („nicht zwangsläufig“; „spricht vielmehr dafür“) ihrem Standpunkt günstigere Schlüsse als die Tatrichter und bezeichnet deren Feststellungen - mit Hinweis auf Teile der Verantwortung des Angeklagten - als „aktenwidrig“, ohne die (durch formalen Vergleich von Zitat und Aktenlage aufzuzeigende: RIS Justiz RS0099547) unrichtige Wiedergabe eines Beweismittelinhalts (Z 5 letzter Fall) auch nur zu behaupten. Damit wird kein Begründungsmangel im Sinn des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes dargetan, sondern bloß die Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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