11Os55/15w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ableidinger als Schriftführerin in den Strafsachen 1./ gegen Alexander A***** wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 StGB, AZ 27 HR 213/13k des Landesgerichts Feldkirch, sowie 2./ gegen Hanno B***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB über den Antrag des Hanno B***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO in Bezug auf 1./ die Beschlüsse des Landesgerichts Feldkirch vom 23. August 2013, AZ 27 HR 213/13k, und des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 20. September 2013, AZ 6 Bs 320/13d, sowie 2./ das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 10. Juni 2013, AZ 23 Hv 127/12b, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Anträge auf Erneuerung der Verfahren werden zurückgewiesen.
Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers wird abgewiesen.
Text
Gründe:
1./ Mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 23. August 2013, AZ 27 HR 213/13k, wurde ein im Verfahren gegen Alexander A***** erhobener Antrag des Hanno B*****, ihm als „Privatbeteiligtem“ Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen.
Der dagegen gerichteten Beschwerde des Hanno B***** gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 20. September 2013, AZ 6 Bs 320/13d, nicht Folge.
Gegen diese Beschlüsse richtete sich bereits ein Antrag des Hanno B***** gemäß § 363a StPO, der mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 8. April 2015, AZ 11 Os 41/15m, zurückgewiesen wurde. Ein erneuter Antrag in derselben Sache ist unzulässig (RIS Justiz RS0123231).
2./ Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 10. Juni 2013, GZ 123 Hv 127/12b-164, war Hanno B***** unter anderem des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt worden. Seine dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof am 28. Jänner 2014 zurück (AZ 14 Os 167/13k).
Rechtliche Beurteilung
Der vorliegende, ohne Begründung und ohne Bezugnahme auf ein Grundrecht erhobene Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (RIS Justiz RS0124359, RS0128393) ist unzulässig, weil eine erneute inhaltliche Befassung des Obersten Gerichtshofs nicht in Betracht kommt (RIS Justiz RS0122737; Reindl Krauskopf , WK StPO § 363a Rz 36).
Beide Anträge waren daher gemäß § 363b Abs 1 und Abs 2 Z 3 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Da Verfahrenshilfe nur für formell beachtliche Erneuerungsanträge, nicht aber für von vornherein (somit offenkundig) aussichtslose und daher ohne meritorische Prüfungsmöglichkeit zurückzuweisende Rechtsbehelfe dieser Art zu gewähren ist (RIS Justiz RS0127077), war der darauf gerichtete Antrag abzuweisen.