Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Michel in der Strafsache gegen Ramo S***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 265 U 26/15m des Bezirksgerichts Graz Ost über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Die begehrte Delegierung an das Landes gericht St. Pölten kommt aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht (siehe § 30 Abs 1 StPO).
Für eine allfällige Delegierung an ein anderes Bezirks gericht werden keine hinreichenden Gründe vorgebracht (siehe aber § 30 Abs 1 StPO).
Hinzu kommt, dass der auch als Zeuge zu vernehmende (ON 3 S 1) Privatbeteiligte Adrian K***** in Graz wohnhaft ist (ON 2 S 5), sodass die Durchführung der Hauptverhandlung an einem anderen Gericht als dem Bezirksgericht Graz Ost einen erhöhten Verfahrensaufwand mit sich bringen würde.
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