8Nc24/15v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. C***** Ö*****, vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte Partei Mag. R***** K*****, wegen „Wiederaufnahmsantrag, in eventu Wiederaufnahmsklage gemäß § 530 Abs 1 Z 4 ZPO“, über die Ausgeschlossenheitsanzeigen der Mitglieder des 6. Senats des Obersten Gerichtshofs vom 27. April 2015, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Mitglieder des 6. Senats des Obersten Gerichtshofs (Senatspräsident Hon. Prof. Dr. K*****, sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. S*****, Dr. G*****, Univ. Prof. Dr. K***** und Dr. N*****) sind von der Ausübung des Richteramts im Wiederaufnahmeverfahren zu 6 Ob 51/15s ausgeschlossen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im Verfahren zu 8 Cg 48/13g des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien begehrt der hier Beklagte als dortiger Kläger von der Klägerin als dortiger Beklagter Zahlung von Anwaltshonorar und Schadenersatz. Mit Beschluss vom 25. Juni 2014 unterbrach das Erstgericht das Verfahren gemäß § 6a ZPO und übermittelte den Akt dem zuständigen Pflegschaftsgericht zur Prüfung, ob bei der Beklagten die Voraussetzungen des § 268 ABGB vorliegen. Das Oberlandesgericht Wien gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten mit Beschluss vom 16. September 2014 zu 16 R 140/14x nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Mit Beschluss vom 20. Jänner 2015 zu 6 Ob 228/14v wies der Oberste Gerichtshof den (Revisions )Rekurs der Beklagten gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 16. September 2014 zurück und den Antrag, die Rechtssache einem anderen Oberlandesgerichtssprengel als Wien oder Graz zu überweisen, ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die im Spruch genannte, als Wiederaufnahmsklage zu wertende Eingabe. Zur Entscheidung darüber ist der 6. Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.
Die Antragstellerin behauptet, durch die Entscheidung vom 29. Jänner 2014 zu 6 Ob 228/14v habe das Höchstgericht „gänzlich offensichtlich WISSENTLICH gegen zwingendes Verfahrens grund recht VERSTOSSEN“. Sie zitiert aus einer strafrechtlichen Entscheidung, nach der bei wissentlichem Verstoß gegen eine Gesetzesbestimmung „das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt bereits mit der Vereitelung des damit angestrebten konkreten Regelungszwecks [...] vollendet“ werde, und meint, ein solches Verhalten habe der Oberste Gerichtshof selbst gesetzt, indem er durch den Beschluss vom 29. Jänner 2015 zu 6 Ob 228/14v den Rekurs (der nunmehrigen Klägerin) zum jedenfalls unzulässigen Revisionsrekurs erklärt und (ihr) damit den gesetzlichen Rechtsmittelzug versagt habe.
Mit Anzeige vom 27. April 2015 zeigten die Mitglieder des 6. Senats des Obersten Gerichtshofs unter Hinweis auf § 537 ZPO ihre Ausgeschlossenheit an und ersuchten, die Erledigung des Aktes 6 Ob 51/15s anderen Mitgliedern des Obersten Gerichtshofs aufzutragen. Die Antragstellerin werfe den genannten Senatsmitgliedern mit ihren Behauptungen Missbrauch der Amtsgewalt gemäß § 302 StGB vor.
Gemäß § 537 ZPO ist der Richter, wegen dessen Verhalten die Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO angebracht wird, von der Leitung der Verhandlung sowie von der Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen. Die sachliche Grundlage für das Vorliegen dieses Ausschließungsgrundes ist, dass der Richter, dem rechtswidriges Verhalten vorgeworfen wird, dieses Vorbringen im Wiederaufnahmsverfahren nicht selbst überprüfen soll. Auf die Richtigkeit und Sinnhaftigkeit der Vorwürfe kommt es dabei nicht an (5 Ob 565/79; SZ 67/234; 1 N 515/00).
Entsprechend dieser Bestimmung ist daher ohne weitere inhaltliche Prüfung die Ausgeschlossenheit der im Spruch genannten Richter von der Entscheidung in dieser Rechtssache auszusprechen.