JudikaturOGH

6Ob52/15p – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Mai 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. G. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch AnwaltgmbH Rinner Teuchtmann in Linz, wegen 6.743,85 EUR sA und Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2015, GZ 14 R 148/14d 46, womit das Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 30. Juni 2014, GZ 33 C 583/12a 42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die angefochtene Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO gelten die in § 502 Abs 2 und 3 normierten Wertgrenzen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten nicht, sofern dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehend des Vertrags entschieden wird. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hätte es einen Ausspruch über die Bewertung in seiner Entscheidung aufnehmen müssen:

Ob eine Bestandstreitigkeit vorliegt, ist nach den Klagsbehauptungen zu beurteilen (RIS Justiz RS0043003). Räumungsklagen sind nur dann als Bestandstreitigkeiten im Sinn des § 49 Abs 2 Z 5 ZPO anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultieren (RIS Justiz RS0122891). Räumungsklagen wegen titelloser Benützung, welche nicht auf einen zwischen den Streitteilen geschlossenen Bestandvertrag gestützt werden, fallen mangels eines zugrundeliegenden Bestandverhältnisses nicht in die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts nach § 49 Abs 2 Z 5 JN über eine Räumung im Sinn des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO (1 Ob 319/01w mwN; Simotta in Fasching/Konecny 3 § 49 JN Rz 92). Die Klägerin stützt ihr Räumungsbegehren darauf, dass das Unterbestandsverhältnis der Beklagten wegen Beendigung des Hauptbestandvertrags weggefallen sei. Sie stützt daher das Räumungsbegehren nicht auf einen zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Bestandvertrag, sondern auf im Verhältnis zu ihr von Anfang an titellose Benützung.

Im Sinn des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hatte das Berufungsgericht in seiner Entscheidung einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands aufzunehmen.

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