3Ob86/15s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der das Verfahren 1 E 3879/11s des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems betreffenden Ablehnungssache AZ 2 Nc 12/13w des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Antragstellers K*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 12. März 2015, GZ 1 R 57/15y 14, womit der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Vorstehers des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems vom 23. Mai 2014, GZ 2 Nc 12/13w 1, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Antragsteller lehnte den für das gegen ihn geführte Zwangsversteigerungsverfahren zuständigen Richter des Erstgerichts wegen behaupteter Befangenheit ab. Der Vorsteher des Erstgerichts verwarf diesen Ablehnungsantrag mit der Begründung, dass der Antragsteller keine Gründe geltend mache, die eine Ablehnung rechtfertigen würden.
Das Rekursgericht wies den vom Antragsteller dagegen erhobenen Rekurs zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Dem Rekurswerber sei aus der letzten Entscheidung des Rekursgerichts hinlänglich bekannt, dass schriftliche Rekurse auch im Exekutionsverfahren der Unterschrift eines Rechtsanwalts bedürfen. Stehe wie hier fest, dass eine Partei prozessuale Formvorschriften absichtlich und missbräuchlich verletzt habe, sei keine Verbesserungsfrist einzuräumen. Der Rekurs sei deshalb zurückzuweisen. Er wäre aber auch inhaltlich nicht erfolgreich gewesen, weil die geltend gemachten Gründe die Ablehnung eines Richters nicht rechtfertigten.
Dagegen wendet sich das als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs bezeichnete, wiederum nicht durch einen Rechtsanwalt unterfertigte Rechtsmittel des Antragstellers, mit dem er die (neuerliche) Ablehnung der Mitglieder des Rekurssenats im Ablehnungsverfahren verband.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags nach inhaltlicher Prüfung bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS Justiz RS0122963; RS0098751). Der Ausnahmefall, dass ein Rekurs ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückgewiesen wird (RIS Justiz RS0044509), ist hier nicht gegeben, weil das Rekursgericht das Rechtsmittel auch inhaltlich behandelt hat (RIS Justiz RS0044509 [T3]).
Die im Revisionsrekurs behauptete Befangenheit der Mitglieder des Rekurssenats hindert die sofortige Entscheidung über den absolut unzulässigen Revisionsrekurs nicht:
Nach rechtskräftiger Beendigung eines Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden, weil auch eine erfolgreiche Ablehnung nichts mehr daran ändern könnte, dass die Entscheidung rechtskräftig ist und die ihr zugedachten Rechtswirkungen entfaltet (RIS Justiz RS0045978). Die formelle Rechtskraft der Entscheidung des Rekursgerichts trat wegen der absoluten Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses mit deren Zustellung an den Antragsteller ein.
Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen des in der fehlenden Anwaltsunterschrift liegenden Formmangels des Rechtsmittels (RIS Justiz RS0002328) ist in diesem Fall entbehrlich, könnte doch der Revisionsrekurs auch durch eine fachkundige Vertretung des Verpflichteten nicht zulässig werden (RIS Justiz RS0120029; RS0005946 [T1, T11]).