JudikaturOGH

3Ob75/15y – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Mai 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Pflegeschaftssache der mj N*****, in Pflege und Erziehung bei der Mutter E*****, die Minderjährige vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger Land Niederösterreich als besonderer Vertreter in Unterhaltsangelegenheiten, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters H*****, vertreten durch den Sachwalter Mag. Hannes Huber, Rechtsanwalt in Melk, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 4. März 2015, GZ 23 R 63/15k, 64/15g 135, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Vater wurde zuletzt mit Beschluss vom 4. November 2011 zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge von 235 EUR verpflichtet. Am 21. Jänner 2013 beantragte die Minderjährige die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge ab 1. Jänner 2013 auf 300 EUR, am 15. März 2013 beantragte der Vater die Herabsetzung auf monatlich 162 EUR.

In diesem Unterhaltsverfahren wies das Erstgericht den Antrag auf Zustellung eines bestimmten Beschlusses an den Sachwalter des Vaters ab. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters, den das Erstgericht samt den Akten dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

Nach § 62 Abs 3 und 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat, soweit der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.

Auch bloß verfahrensrechtliche Entscheidungen sind schon wegen ihres entscheidenden Einflusses auf die Entscheidung in der Hauptsache als solche vermögensrechtlicher Natur anzusehen, wenn die Hauptsache selbst (hier das Unterhaltsverfahren) vermögensrechtlicher Natur ist (RIS Justiz RS0010054; 6 Ob 147/12d mwN; zuletzt 10 Ob 9/15v).

Für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands sind gesetzliche Unterhaltsansprüche gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (RIS Justiz RS0103147 [T2]). Maßgeblich ist nur der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittige Betrag. Dieser errechnet sich somit aus der 36fachen Differenz zwischen dem Herabsetzungsziel des Vaters (162 EUR monatlich) und dem Erhöhungsziel des Kindes (300 EUR monatlich) und ergibt somit 4.968 EUR (138 EUR x 36).

Davon ausgehend wäre das Rechtsmittel nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen, weil im Streitwertbereich des § 63 AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen sind (§ 69 Abs 3 AußStrG). Solange das Rekursgericht nicht auf eine Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs entschieden hat, ist der Oberste Gerichtshof sowohl betreffend die Fragen der Zulässigkeit und der Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses als auch dessen inhaltlicher Berechtigung funktionell unzuständig (RIS Justiz RS0109516 [T3]).

Das Erstgericht wird das Rechtsmittel daher dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS Justiz RS0109623 [T8], RS0109516 [T10]).

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