4Ob226/14k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr.
Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher sowie die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Alfred Feitsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei N***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Rechnungslegung (Streitwert 32.000 EUR) und Zahlung (Stufenklage), über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse 32.000 EUR) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2014, GZ 5 R 265/12w 95, mit dem das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 5. Oktober 2012, GZ 10 Cg 114/08g 87, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die
Replik samt Urkundenvorlage der klagenden Partei vom 5. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die von der Klägerin erstattete Replik zu einer von der Beklagten nach Erhebung des Rekurses eingebrachten ergänzenden Stellungnahme ist (ebenso wie bereits die Stellungnahme der Beklagten) wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der
Einmaligkeit des
Rechtsmittels (bzw der Rechtsmittelbeantwortung) zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041666 ua).