Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Nordmeyer als weitere Richter in der Strafsache gegen Christian H***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 6 U 65/14z des Bezirksgerichts Melk über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts allein bildet keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (RIS Justiz RS0129146).
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