1Präs2690-2144/15b – OGH Entscheidung
Kopf
Über die zum AZ D15-16 des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer erfolgte Anzeige von Befangenheit seines Präsidenten ergeht der
Beschluss
Spruch
Der Funktion des Präsidenten des Disziplinarrats fällt nach § 26 DSt 1990 in diesem Verfahren dem Stellvertreter von Dr. Andreas König zu.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Präsident des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer Dr. Andreas König hat zu Recht in einem Mandatsverhältnis zu einer vom Beschuldigten vertretenen Gesellschaft bestehende Gründe für die Übertragung seiner Funktion in diesem Verfahren bekannt gegeben.