Der Oberste Gerichtshof hat am 29. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Mag. Werner N***** und andere wegen § 302 StGB, AZ 24 Bl 152/14p des Landesgerichts Wels über den Antrag des Fortführungswerbers Dr. Alois K***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Dem Fortführungswerber kommt ein auf Delegierung zielendes Antragsrecht nicht zu (15 Ns 80/13b, 15 Os 25/12b uva). Gründe für eine in analoger Anwendung des § 39 StPO zulässige (s mit zutreffender Begründung Oshidari , WK StPO § 39 Rz 1a mwN; aM RIS Justiz RS0128937 [T1] und Nordmeyer , WK StPO § 196 Rz 30) amtswegige Delegierung des Fortführungsverfahrens liegen nicht vor.
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