Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Schleinzer und Mag. Regina Albrecht als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. G***** S*****, vertreten durch Biedermann Belihart Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt W*****, vertreten durch Mag. Alexander Razka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ausstellung einer Urkunde, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2015, GZ 8 Ra 174/14p 20, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Ausstellung einer (positiven) Prüfungsbestätigung über den praktischen Teil der Prüfung „Notarzt“ ausschließlich auf § 40 Abs 2 iVm Abs 7 ÄrzteG 1998. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erblickt sie darin, dass eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu § 40 ÄrzteG 1998 fehle. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare und eindeutige Regelung trifft (RIS Justiz RS0042656). Dies ist hier der Fall:
Die Ausbildung zum Notarzt erfordert nach § 40 Abs 1 ÄrzteG den Besuch eines Lehrgangs gemäß Abs 2 leg cit im Gesamtausmaß von zumindest 60 Stunden, der mit einer theoretischen und praktischen Prüfung abzuschließen ist. Die Durchführung dieser Fortbildungslehrgänge obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern. Über den erfolgreichen Abschluss ist eine Bestätigung auszustellen (§ 40 Abs 7 ÄrzteG 1998).
Das Ärztegesetz 1998 verpflichtet somit nur zur Ausstellung einer Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum Notarzt, nicht hingegen zur Ausstellung der von der Klägerin begehrten Bestätigung über die positive Ablegung eines Teils der für den erfolgreichen Lehrgangsabschluss erforderlichen Prüfung. Davon abgesehen, fällt aber entscheidend ins Gewicht, dass die Klägerin mit ihrer Klage auf Ausstellung einer Prüfungsbestätigung nicht die nach § 40 Abs 7 ÄrzteG 1998 für Ausbildungsbestätigungen zuständige Ärztekammer, sondern die beklagte Gebietskörperschaft in Anspruch nimmt, die in einem ihrer Krankenhäuser „Notarztkurse“ abhält. Wenn die Klägerin nun immer wieder betont, ihr Klagebegehren aber gerade nicht auf eine Vereinbarung (mit der Beklagten oder einer Ärztekammer in den Bundesländern) zu stützen und insoweit auch gar nicht die Ausführungen des Berufungsgerichts zu bemängeln, sondern sich auf § 40 ÄrzteG 1998 zu berufen, so kann sie nur auf die weitere rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts verwiesen werden. Danach ergibt sich aber allein aus § 40 ÄrzteG 1998 als von der Klägerin geltend gemachte Anspruchsgrundlage keine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin eine Prüfungsbestätigung auszustellen.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.
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