10Ob39/15f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und Hofrätinnen Univ. Prof. Dr. Neumayr, Dr. Schramm, Dr. Fichtenau und Mag. Korn als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des A***** (AZ 17 P 125/03s des Bezirksgerichts Wels), über den Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 4. März 2015, GZ 5 Fsc 1/15h 4, womit der Fristsetzungsantrag des Betroffenen abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs, mit der ein Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG abgewiesen wurde, ist worauf der Einschreiter in der nunmehr angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden war gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, ohne dass das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich geprüft werden könnte (RIS Justiz RS0059291). Gegen den Rechtsmittelausschluss bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken ( 10 Ob 71/11f; vgl auch RIS Justiz RS0044057).
Ist das Rechtsmittel ohnehin zurückzuweisen, bedarf es auch keines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung einer Anwaltsfertigung (RIS Justiz RS0120029).