5Ob48/15t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch die Fischer, Walla Matt Rechtsanwälte OG in Dornbirn, gegen die beklagte Partei G***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch die Summer Schertler Stieger Kaufmann Droop Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, wegen 51.764,94 EUR sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. Jänner 2015, GZ 2 R 198/14f 65, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin (Subunternehmerin) begehrt von der Beklagten (Generalunternehmerin) einen restlichen Werklohn in Höhe von 51.764,94 EUR sA. Das Erstgericht stellte fest, dass die Klagsforderung mit 43.145,87 EUR zu Recht bestehe, die Gegenforderungen der Beklagten hingegen nicht. Das Berufungsgericht gab der von der Beklagten erhobenen Berufung teilweise Folge und stellte die Klagsforderung mit (nur) 40.491,97 EUR als zu Recht bestehend fest. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts erhob die Beklagte eine außerordentliche Revision. Nach deren Vorlage an den Obersten Gerichtshof eröffnete das Landesgericht Feldkirch mit Beschluss vom 10. April 2015, 13 S 18/15z, über das Vermögen der Klägerin das Konkursverfahren.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Wenn der Gegenstand des Rechtsstreits wie hier ein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen ist, kann über ein vor Insolvenzeröffnung erhobenes Rechtsmittel während der gemäß § 7 Abs 1 IO ex lege eintretenden Unterbrechung also nicht entschieden werden. Der Akt ist daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS Justiz RS0037039, RS0036752, RS0036996 [T7]).