3Ob59/15w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der das Verfahren AZ 52 C 150/14s des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien betreffenden Ablehnungssache der Ablehnungswerberin Mag. C*****, vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in Mödling, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Ablehnungswerberin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Februar 2015, GZ 46 R 426/14h 10, womit dem Rekurs der Ablehnungswerberin gegen den Beschluss der Vorsteherin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 9. Oktober 2014, GZ 32 Nc 58/14s-3, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss der Vorsteherin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien wurde der Ablehnungsantrag der Ablehnungswerberin gegen eine Richterin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien zurückgewiesen.
Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Ablehnungswerberin erhobenen Rekurs nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Dagegen wendet sich das als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der Ablehnungswerberin.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags nach inhaltlicher Prüfung bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS Justiz RS0122963; RS0098751).