28Os13/14t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 16. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Wippel und Dr. Strauss als Anwaltsrichter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kampitsch als Schriftführer in der Disziplinarsache gegen Mag. *****, Rechtsanwalt in *****, über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 27. Jänner 2014, AZ D 11/12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.
Der Disziplinarbeschuldigte hat auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Mag. ***** der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig erkannt und dafür unter Bedachtnahme auf mehrere Vorerkenntnisse die Untersagung der Berufsausübung für weitere fünf Monate ausgesprochen. Zugleich wurde er zu einer zusätzlichen Geldbuße von 10.000 Euro verurteilt. Darüber hinaus wurde der Disziplinarbeschuldigte zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet.
Dieses Erkenntnis wurde dem Disziplinarbeschuldigten am 15. Juli 2014 durch Hinterlegung zugestellt. Dagegen erhob der Verteidiger des Disziplinarbeschuldigten eine am 11. September 2014 zur Post gegebene Berufung.
Zugleich führte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung aus, den der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich mit Beschluss vom 16. September 2014 abwies. Diese dem Verteidiger am 3. Oktober 2014 zugestellte Entscheidung erwuchs mit Ablauf des 31. Oktober 2014 in Rechtskraft.
Die Berufung war daher gemäß § 54 Abs 1 DSt als verspätet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 54 Abs 5 DSt iVm § 38 Abs 2 DSt.