Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Gerhard F***** wegen des Vergehens der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB, AZ 4 U 52/12d des Bezirksgerichts Mistelbach über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts und sein Nichterscheinen zur Hauptverhandlung stellen keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Im Übrigen ist die Vernehmung der im Sprengel des vorlegenden Gerichts wohnhaften Zeugin Michaela S***** nicht auszuschließen, wobei der Vollständigkeit halber ergänzt sei, dass ein Einverständnis des Angeklagten nach § 247 Abs 1 zweiter Satz StPO nicht vorliegt (vgl 13 Ns 5/14k).
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