12Os15/15w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Moelle als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nikola N***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall, 15 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kiril D***** und die Berufungen der Staatsanwaltschaft und beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 14. November 2014, GZ 48 Hv 78/14d 98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Kiril D***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Nikola N***** enthaltenden Urteil wurde Kiril D***** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und 4 zweiter und dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in der Nacht zum 17. Juli 2014 in N***** gewerbsmäßig den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, die aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht, wobei er die Umstände kannte, die diese Strafdrohung begründen, nach der Tat dabei unterstützt, Sachen, die dieser durch Einbruchsdiebstähle erlangt hatte, zu verheimlichen, indem er Nikola N***** im Anschluss an im Ersturteil näher beschriebene Taten mit einem Kraftfahrzeug abholte, ihm das Verladen des in Tatortnähe versteckten Diebsgutes ermöglichte und dabei half und ihn sodann mit der Beute nach Bulgarien zu chauffieren trachtete.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten Kiril D***** aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung der erstgerichtlichen Feststellungen betreffend die innere Tatseite sowohl zum Grundtatbestand als auch zu den angenommenen Deliktsqualifikationen.
Die Tatrichter hielten die Verantwortung des Angeklagten Kiril D*****, davon ausgegangen zu sein, dass der Angeklagte Nikola N***** die Wertgegenstände auf Flohmärkten in Österreich gekauft hat, um sie dann gewinnbringend in Bulgarien zu verkaufen, für unglaubwürdig und leiteten die Konstatierungen zum Wissen des Rechtsmittelwerbers um die Herkunft der Sachen aus den äußeren Geschehnissen ab (US 10). Der Schluss aus äußeren Umständen der Tat auf die subjektive Tatseite ist jedoch entgegen dem Beschwerdevorbringen ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar, bei leugnenden Angeklagten in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS Justiz RS0098671).
Die Annahme gewerbsmäßigen Handelns begründete das Erstgericht mit den tristen Einkommens und Vermögensverhältnissen des Angeklagten (US 10). Soweit der Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang ausführt, diese Annahme sei im Hinblick auf den monatlichen Nettoverdienst von durchschnittlich 500 Euro (US 7) unhaltbar, bekämpft er lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.
Auf die der Rechtsmittelschrift beigelegte Tabelle des Statistischen Amts der Europäischen Union betreffend das durchschnittliche Monatseinkommen in Bulgarien war im Hinblick auf das Neuerungsverbot im Nichtigkeitsverfahren nicht einzugehen (RIS Justiz RS0098978).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) greift ihrem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt wird dadurch nicht eröffnet (RIS Justiz RS0119583).
Der Rechtsmittelwerber will ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial bloß aus den Erwägungen des Erstgerichts Bedenken ableiten; dies ermöglicht der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund jedoch nicht (RIS Justiz RS0119424). Der Angeklagte führt zusammengefasst lediglich aus, es sei im Gegensatz zur erstgerichtlichen Urteilsbegründung keinesfalls realitätsfremd, in Österreich Secondhandware zu kaufen, um sie in Bulgarien auf Flohmärkten zu verkaufen. Damit verkennt er den Anfechtungsrahmen der Z 5a.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.