2Ob8/15p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr.
Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** K*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei R***** K*****, vertreten durch Dr. Reinhard Kraler Rechtsanwalt GmbH in Lienz, wegen Einwilligung in die Einverleibung eines Fruchtgenussrechts (Streitinteresse: 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. November 2014, GZ 1 R 135/14h 16, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger verkennt, dass nicht die Beklagte zu beweisen hatte, dass es am 25. 2. 1997 „zu keiner Einräumung eines Fruchtgenussrechts“ an den Kläger gekommen ist. Die Beweislast traf vielmehr den diese Rechtseinräumung behauptenden Kläger, sodass die vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommene Negativfeststellung des Erstgerichts jedenfalls zu seinen Lasten geht. Die Vorinstanzen haben ihre Zweifel an den Beweisergebnissen auch ausführlich begründet. Von „Willkür“, wie sie der Kläger in seinem Rechtsmittel behauptet, kann somit keine Rede sein. Tatsächlich richten sich seine weitwendigen Ausführungen bloß gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die selbst wenn sie mangelhaft und unzureichend wäre in dritter Instanz nicht mehr überprüft werden kann (RIS Justiz RS0043371). Für eine Befassung des Verfassungsgerichtshofs besteht insoweit keine Veranlassung.