JudikaturOGH

11Os31/15s – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. April 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ableidinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter J***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, Z 2, 130 dritter und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 16. Jänner 2015, GZ 52 Hv 132/14w 80, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 30. Juni 2014 wurde Peter J***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Mit Erkenntnis vom 28. Oktober 2014 hob der Oberste Gerichtshof dieses Urteil, das im Übrigen in Rechtskraft erwuchs, in der Subsumtion der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten auch nach §§ 128 Abs 2, 130 dritter Fall StGB sowie in der zum Schuldspruch gebildeten Subsumtionseinheit, demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg (ON 59 der Hv Akten).

Mit dem (nunmehr) angefochtenen Urteil wurde Peter J***** im zweiten Rechtsgang unter Einbeziehung der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche sowie unter Wiederherstellung der Subsumtionseinheit des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs 1 und 2 StGB auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 22. Mai 2014 (ON 74) nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB zu einer (Zusatz )Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Entgegen dem Vorwurf der Sanktionsrüge hat das Erstgericht das Vorliegen der Voraussetzungen einer Strafschärfung nach § 39 Abs 1 StGB nicht auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 22. Mai 2014 gestützt, sondern aufgrund dessen eine geringere Zusatzfreiheitsstrafe verhängt (US 2, 8).

Aufgrund der Feststellungen zu Verurteilungen des Peter J***** wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, und zwar durch das Bezirksgericht Žiar nad Hronom am 24. Mai 2006 und das Kreisgericht Banska Bystrica am 13. September 2006 wegen schweren Diebstahls und einer anderen strafbaren Handlung zu einer 30-monatigen Freiheitsstrafe sowie durch das Landesgericht Leoben am 15. September 2010, AZ 13 Hv 18/10m, wegen Diebstahls durch Einbruch und einer anderen strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die der Beschwerdeführer zumindest zum Teil verbüßte (US 3), spricht die Sanktionsrüge mit ihrer Kritik an der Berücksichtigung einer weiteren Verurteilung, und zwar durch das Bezirksgericht Brezno am 3. November 2008 (ON 75), von vornherein keinen für die Strafbefugnis entscheidenden Umstand an.

Im Übrigen ist das den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 167 des österreichischen Strafgesetzbuchs behauptende Vorbringen nicht an dem der ausländischen Verurteilung zugrunde liegenden Freiwilligkeit ausschließenden - Sachverhalt orientiert (S 5 in ON 75; vgl Vetter in WK 2 § 73 Rz 8).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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