7Nc6/15i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** W*****, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei A*****-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Mag. Dr. Nikolaus Friedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 225.629,76 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Handelsgerichts Wien das Landesgericht Linz bestimmt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache von der Beklagten Versicherungsleistungen in der Höhe des Klagsbetrags für die Behebung eines Wasserschadens am und im versicherten Objekt, einem Wochenendhaus in 4*****.
Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines deckungspflichtigen Schadensfalls und beantragt Abweisung des Klagebegehrens.
Die Klägerin beantragte gemäß § 31 JN die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Linz mit der wesentlichen Begründung, dass in dessen Sprengel sie selbst und die Mehrzahl der geführten Zeugen ansässig seien sowie die Befundaufnahme des Sachverständigen zu erfolgen habe.
Die Beklagte sprach sich dagegen aus.
Das Handelsgericht Wien erachtete die Delegierung für zweckmäßig.
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RIS-Justiz RS0053169).
2. Zweckmäßigkeitsgründe, die zu einer Delegierung führen können, sind der Wohnort der Partei(en) und der zu vernehmenden Zeugen (RIS-Justiz RS0046540) sowie die Lage eines Augenscheinsgegenstands und der Ort der Befundaufnahme durch den voraussichtlich zu bestellenden Sachverständigen (2 Nc 2/12k; RIS-Justiz RS0046333 [T8 und T18]); durch die Berücksichtigung der genannten Umstände ist zu erwarten, dass das Beweisverfahren zur Gänze oder zumindest im Wesentlichen vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, was der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme dient (5 Nc 9/08f). Die von der Beklagten angesprochenen Kosten der Parteienvertreter, deren Berechtigung hier nicht vorweg zu beurteilen ist, spielen dagegen für die vorzunehmenden Zweckmäßigkeitserwägungen keine entscheidende Rolle (RIS Justiz RS0046333 [T13]; RS0046540 [T20]).
3. Im vorliegenden Fall haben die gehbe-hinderte Klägerin sowie fünf Zeugen ihren Wohn- bzw Dienstort im Sprengel des Landesgerichts Linz und für eine weitere Zeugin ist die Anreise nach Linz wesentlich näher als nach Wien. Lediglich ein Zeuge ist in Wien aufhältig. Schließlich ist die zu erwartende Befundaufnahme durch einen Sachverständigen ebenfalls im Sprengel des Landesgerichts Linz durchzuführen. Die für eine Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechenden Umstände überwiegen daher hier ganz eindeutig.
Dem Delegierungsantrag ist somit stattzugeben.