8Ob30/15t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch seinen Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des W***** R*****, vertreten durch Mag. Georg Luckmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Insolvenzverwalter Mag. Michael Trötzmüller, Rechtsanwalt in Klagenfurt, über den Revisionsrekurs des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 12. Jänner 2015, GZ 1 R 276/14d 25, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 10. Dezember 2014, GZ 6 S 8/14i 21, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Dem Insolvenzverwalter wurde die angefochtene Entscheidung des Landesgerichts Klagenfurt am 5. Februar 2015 zugestellt. Seinen Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung brachte der Insolvenzverwalter zwar rechtzeitig am 19. Februar 2015 beim Erstgericht ein, aber nicht im „Elektronischen Rechtsverkehr“ (ERV). In seinem Schriftsatz hat er nicht angeführt oder bescheinigt, dass die konkreten technischen Möglichkeiten dafür im Einzelfall ausnahmsweise nicht vorlägen (§ 1 Abs 1c ERV 2006 idF BGBl II 2012/141).
Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26). Bei Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem maßgeblichen Stichtag, dem 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG), die auf dem Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, hat das Gericht ein fristgebundenes Verbesserungsverfahren durchzuführen (RIS Justiz RS0128266; 10 Ob 41/14y; 2 Ob 184/13t ua). Die Bescheinigung der Unmöglichkeit der elektronischen Einbringung steht weiterhin offen (10 ObS 35/14s; 10 ObS 163/12m). Die frühere Rechtsprechung (RIS Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht im elektronischen Weg eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, wurde infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit dem 1. Mai 2012 nicht mehr aufrecht erhalten. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu gefassten § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 2012/26 genannten ERV Teilnehmer/innen seither den Elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden (ErläutRV 1676 BlgNR 24. GP 3). Das gesetzwidrige Abgehen von seiner Nutzung soll als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen (JAB 1699 BlgNR 24. GP 1).
Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen. Dieses wird den als Insolvenzverwalter einschreitenden Rechtsanwalt unter Setzung einer angemessenen Frist zur Einbringung seines Revisionsrekurses im Elektronischen Rechtsverkehr aufzufordern haben. Wird diese Frist eingehalten, gilt das Anbringen als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht (§ 85 Abs 2 ZPO).