JudikaturOGH

5Ob59/15k – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. März 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtsache der klagenden Partei Franz U*****, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Mauhart, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Margarete U*****, vertreten durch Dr. Alfred Hawel, Dr. Ernst Eypeltauer und MMag. Arnold Gigleitner, Rechtsanwälte in Linz, wegen 139.821,64 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandeslandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 5. Februar 2015, GZ 3 R 213/14k 114, womit der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 13. Oktober 2014, GZ 50 Cg 100/05i 100, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestimmte die Gebühren eines Sachverständigen und entschied iSd § 2 Abs 2 GEG über die Ersatzpflicht.

Das Rekursgericht bestätigte diesen, vom Kläger angefochtenen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist jedenfalls unzulässig.

Der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über die Gebühren eines Sachverständigen ist nach § 528 Abs 2 Z 5 ZPO jedenfalls unzulässig. Der Ausspruch über die Ersatzpflicht (§ 2 Abs 2 GEG) ist entweder als Bestandteil des Gebührenbestimmungsbeschlusses zufolge § 528 Abs 2 Z 5 ZPO (vgl 10 Ob 24/14y zu § 62 Abs 2 Z 3 AußStrG) oder als Entscheidung im Kostenpunkt zufolge § 528 Abs 2 Z 3 ZPO (vgl RIS Justiz RS0114330 zu § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG) unbekämpfbar.

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