1Ob54/15w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers J***** O*****, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 14. Jänner 2015, GZ 5 R 137/14b 7, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 11. August 2014, GZ 25 Nc 4/14i 4, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss, mit dem der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage abgewiesen wurde, teilweise mit der Maßgabe, dass es den Antrag zurückwies, soweit er sich auf Vorbringen stützte, auf dessen Basis dem Antragsteller die Verfahrenshilfe bereits in einem Vorverfahren verweigert worden war.
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RIS Justiz RS0044213; RS0052781). Zu einer inhaltlichen Überprüfung ist der Oberste Gerichtshof somit nicht berufen.