12Ns15/15z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Husam A***** wegen des Vergehens der „Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB“, AZ 11 U 13/15d des Bezirksgerichts Schwechat über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Eine Delegierung setzt die (örtliche und sachliche) Zuständigkeit des Gerichts voraus, dem die Sache abgenommen werden soll (vgl 11 Ns 18/12d; 14 Ns 15/14p; 12 Ns 95/14p). Dies ist vorliegend mit Blick auf den besonderen Strafschutz der vom Strafantrag umfassten Urkunde (§ 224 StGB; zu Personalausweisen der Unionsstaaten vgl 11 Os 141/07f; Kienapfel/Schroll in WK² StGB § 224 Rz 38; siehe RL 2004/38/EG, ABl 2004 L158) nicht der Fall. Das Bezirksgericht Schwechat wird daher gemäß § 450 StPO vorzugehen haben.