7Ob13/15k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der beklagten und widerklagenden Partei L***** L*****, vertreten durch Saxinger Chalupsky Partner Rechtsanwälte GmbH in Wels, gegen die klagende und widerbeklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Heigl und Mag. Willibald Berger, Rechtsanwälte in Marchtrenk, wegen Räumung, aus Anlass des Rekurses der beklagten und widerklagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 13. August 2014, GZ 23 R 51/14k 23, womit das Urteil des Bezirksgerichts Gmunden vom 13. Februar 2014, GZ 2 C 318/13p, 2 C 194/13b 18, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die angefochtene Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch im Verfahren AZ 2 C 194/13b gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit a ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung:
Die klagende und widerbeklagte Partei (Klägerin) mietete von der beklagten und widerklagenden Partei (Beklagte) eine Liegenschaft samt Haus, Garage, Garten und Bootshaus auf unbestimmte Zeit. Die Klägerin begehrt unter Behauptung eines auf Grund des Mietvertrags bestehenden Alleinbenutzungsrechts die Räumung des mitgemieteten Bootshauses. Die Beklagte begehrt in ihrer Widerklage gemäß § 1118 ABGB die Räumung der Liegenschaft. Beide Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, führend ist der Akt der Widerklage.
Das Erstgericht wies das Räumungsbegehren der Klägerin ab und gab dem in der Widerklage erhobenen Räumungsbegehren statt.
Das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach ferner ohne Bewertungsausspruch aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Eine Entscheidung über den Rekurs der Beklagten, welche die Wiederherstellung des Ersturteils anstrebt, kann derzeit betreffend das Räumungsbegehren der Klägerin noch nicht ergehen, weil noch nicht feststeht, ob der Oberste Gerichtshof insofern funktionell zuständig ist.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR nicht übersteigt. Es bedarf daher eines Bewertungsausspruchs, wenn der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zugelassen wird. Übersteigt nämlich der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR nicht, ist der Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit des Rekurses wirkungslos (RIS Justiz RS0043025, RS0042429).
Im Fall der Verbindung mehrerer Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung ist die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen die gemeinsame Entscheidung für jedes der verbundenen Verfahren gesondert zu beurteilen. Dies gilt auch im Fall der Verbindung von Klage und Widerklage (RIS Justiz RS0036717, RS0037252).
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Ausnahme des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit nur dann anwendbar, wenn über ein Bestandverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden ist (RIS Justiz RS0043261), wenn also die Klage aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultiert und dieses Verhältnis auch bereits in der Klage behauptet wurde (RIS Justiz RS0122891). Davon ist hier nur im Zusammenhang mit dem in der Widerklage erhobenen Räumungsbegehren auszugehen. Das von der klagenden Mieterin gegen die beklagte Vermieterin gerichtete Räumungsbegehren setzt hingegen ein aufrechtes Bestandverhältnis, dessen Zuhaltung begehrt wird, voraus. Auf Grund der gebotenen gesonderten Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit von Klage und Widerklage hat das Berufungsgericht nunmehr den im Verfahren AZ 2 C 194/13b bisher unterbliebenen Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit a ZPO nachzuholen.
Selbst im Fall einer nach dem Ergebnis der Bewertung gebotenen Zurückweisung des Rekurses durch das Berufungsgericht nach § 507b Abs 4 ZPO betreffend das Verfahren AZ 2 C 194/13b sind die Akten neuerlich vorzulegen, ist doch jedenfalls über den das Widerklageverfahren betreffenden Rekurs vom Obersten Gerichtshof zu entscheiden.