Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Hanno B***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall und 12 dritter Fall StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 23 Hv 127/12b des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Verurteilten nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
§ 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt oder Rechtsmittelverfahrens, nicht des hier vorliegenden Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme (RIS Justiz RS0128937).
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