11Os17/15g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bachl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Charlotte H***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (AZ 8 St 303/14d der Staatsanwaltschaft Wien) über die Beschwerden des Norbert N***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 28 und 29. Oktober 2014, AZ 21 Bs 358/14x, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Soweit für das Verfahren von Bedeutung, bekämpft der gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz iVm § 33 Abs 2 StPO vom Rechtsmittelgericht rechtskräftig zum Pauschalkostenersatz verpflichtete Anzeiger Norbert N*****, dessen Beschwerde gegen einen Beschluss des Senats von drei Richtern (§ 31 Abs 6 Z 3 StPO), mit dem sein Antrag auf Fortführung zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurückgewiesen wurde, durch Erklärung eines generellen Beschwerdewillens die am 28. Oktober 2014 und am 29. Oktober 2014 zu AZ 21 Bs 358/14x dazu ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerden waren als unzulässig zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.