JudikaturOGH

11Ns7/15s – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. März 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bachl als Schriftführerin in der Maßnahmenvollzugssache des Nurettin S***** wegen bedingter Entlassung in dem zu AZ 181 BE 172/14b des Landesgerichts für Strafsachen Wien und zu AZ 71 BE 4/14i des Landesgerichts Innsbruck zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren ist vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu führen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Nurettin S***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 14. April 2014, GZ 37 Hv 30/14t 38, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der Verurteilte wurde zunächst in der Justizanstalt Innsbruck angehalten, am 21. August 2014 aber in die Justizanstalt Mittersteig überstellt.

In einem am 27. Oktober 2014 dem Landesgericht für Strafsachen Wien übermittelten Schreiben an das Bundesministerium für Justiz vom 15. Oktober 2014 regte die Sachwalterin des Nurettin S***** an, dass dieser „allenfalls … bedingt entlassen werden könnte“ (ON 1 S 3).

Das in der Folge zu AZ 181 BE 172/14h eingeleitete Verfahren wurde mit „Beschluss“ vom 13. November 2014 dem Landesgericht Innsbruck „zur Einbeziehung in das offene Verfahren 71 BE 4/14i“ abgetreten (ON 3).

Unter Hinweis darauf, dass „kein Überprüfungsverfahren“ beim Landesgericht Innsbruck anhängig sei, sondern der (gleichzeitig als erledigt abgestrichene) „Akt lediglich … kalendiert“ sei, um „gegebenenfalls ein solches Verfahren einzuleiten“ fasste das Landesgericht Innsbruck am 17. November 2014 den Beschluss, den Akt AZ 181 BE 172/14h des Landesgerichts für Strafsachen Wien nicht einzubeziehen und retournierte diesem das bezeichnete Verfahren. Das Landesgericht für Strafsachen Wien legte die Akten zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts dem Obersten Gerichtshof vor.

Gemäß § 162 Abs 1 StVG ist (das zur Entscheidung über eine bedingte Entlassung berufene § 162 Abs 2 Z 1 StVG) Vollzugsgericht das in Strafsachen tätige Gericht, in dessen Sprengel die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vollzogen wird; maßgeblicher Zeitpunkt für die örtliche Zuständigkeit ist jener des Einlangens des Antrags bei Gericht (RIS Justiz RS0087500 [T2], 12 Ns 51/11p).

Daraus folgt ungeachtet der früher (zu Unrecht die Mitteilung nach § 605 Abs 1 Geo bildete keinen Anlass zur Eröffnung des [VJ ]BE Registers, vgl Danzl , Geo 5 § 644 Anm 2b) erfolgten Aktenbildung durch das Landesgericht Innsbruck die Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien.

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