Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr Schroll als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaltenbrunner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Maria Luise R***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 130 Bl 2/14t des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerden des Hans Otto U***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz vom 1. Oktober 2014, AZ 9 Bs 367/14k und 9 Bs 379/14z, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 30. Oktober 2014, AZ 9 Bs 367/14k, wies das Oberlandesgericht Graz die Beschwerde des Hans Otto U***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1. Oktober 2014, GZ 130 Bl 2/14t 5, mit dem ein Fortführungsantrag des Genannten zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück.
Mit dem weiteren angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Hans Otto U***** gegen den obgenannten Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz, soweit darin der vom Genannten zu leistende Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs 2 StPO mit 90 Euro bestimmt worden war, nicht Folge.
Gegen beide Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz richten sich die Beschwerde des Hans Otto U*****. Diese waren zurückzuweisen, weil gegen die angeführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach der Strafprozessordnung ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.
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