14Os11/15x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Humer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Yakub K***** wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und 3 Z 2, Abs 4 zweiter und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 18. November 2014, GZ 39 Hv 95/14p-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Yakub K***** jeweils eines Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und 3 Z 2, Abs 4 zweiter und vierter Fall StGB (A/I) und nach § 107b Abs 1 und 3 Z 1, Abs 4 vierter Fall StGB (A/II) sowie der Vergehen des Hausfriedensbruchs nach §§ 15, 109 (ersichtlich gemeint vgl US 20) Abs 3 Z 1 StGB (B/I), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B/II/a) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (B/II/b) schuldig erkannt.
Danach hat er soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung (zu B/II/b) am 14. März 2014 in W***** Tamara S***** mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er (unmittelbar nach Zufügung einer im Urteil näher bezeichneten Körperverletzung durch Tritte und Schläge) äußerte: „Das, was ich jetzt gemacht habe, war nur eine Warnung, das nächste Mal werde ich dir alle Knochen brechen, ich werde dich umbringen, du kennst mich nicht.“
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Da der Beschwerdeführer das Urteil zwar uneingeschränkt bekämpft, inhaltlich aber nur zum Schuldspruch B/II/b argumentiert, war auf die Nichtigkeitsbeschwerde im gegen die übrigen Schuldsprüche gerichteten Umfang keine Rücksicht zu nehmen (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO), weil auch bei ihrer Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden (§ 285a Z 2 StPO).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet zusammengefasst, das Erstgericht habe zum Schuldspruch B/II/b lediglich den Wortlaut der inkriminierten Äußerung, nicht jedoch deren Bedeutungsinhalt festgestellt. Sie übergeht dabei prozessordnungswidrig die Konstatierung, derzufolge der Beschwerdeführer „ein Übel, nämlich zumindest eine Verletzung am Körper“ habe androhen wollen (US 12). Soweit die weitere Rüge argumentiert, es habe sich bei dieser Äußerung um „eine im Milieu bzw. Kulturkreis der Tschetschenen weit verbreitete Beschimpfung“ gehandelt, bekämpft sie diese Feststellung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.