JudikaturOGH

9ObA157/13y – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Februar 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Dehn und die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1.) F***** F***** (1 Cga 76/11v) und 2.) R***** V***** (3 Cga 114/11x), beide vertreten durch die KS Kiechl Schaffer Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwältin in Wien, wegen 1.) 3.344,63 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert: 25.000 EUR) und 2.) 3.880,14 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 25.000 EUR), im Verfahren über die Rekurse der klagenden Parteien und der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 27. August 2013, GZ 7 Ra 111/12p 34, mit dem über Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 4. Juli 2012, GZ 1 Cga 76/11v 30 (verbunden mit 3 Cga 114/11x), aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil vom 29. Oktober 2014 wird wie folgt ergänzt:

a) Im dritten Absatz des Spruchs wird die Wortfolge „insgesamt wiederhergestellt“ durch die Wortfolge „insgesamt in der Hauptsache (Punkte 1. 6.) wiederhergestellt“ ergänzt, sodass dieser Absatz zu lauten hat:

„Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts insgesamt in der Hauptsache (Punkte 1. 6.) wiederhergestellt wird.“

b) Nach diesem Absatz wird der Spruch um folgenden Kostenausspruch ergänzt:

„Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 12.559,74 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin enthalten 2.090,62 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die Parteien haben die Kosten des Urteilsergänzungsantrags sowie der Äußerung dazu selbst zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem im Spruch genannten Urteil wurde dem Rekurs der Beklagten Folge gegeben und das klageabweisende Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt. Dabei wurde versehentlich über den in der Berufung der Kläger gegen das Ersturteil enthaltenen und von der Beklagten beantworteten Kostenrekurs nicht abgesprochen. Infolge des fristgerechten Antrags der Kläger ist die Kostenentscheidung daher gemäß § 423 Abs 1 zweiter Fall ZPO zu ergänzen, was nach ständiger Rechtsprechung in Urteilsform zu geschehen hat (RIS Justiz RS0041577 ua).

Mit ihrem in die Berufung aufgenommenen Kostenrekurs wendeten sich die Kläger dagegen, dass das Erstgericht der Beklagten nicht nur wie beantragt 12.559,74 EUR an Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zuerkannte, sondern offenbar unter versehentlicher Heranziehung der Kostennote der Kläger einen Betrag von 22.603,70 EUR. Dem kommt Berechtigung zu, was die Beklagte in der in die Berufungsbeantwortung aufgenommenen Beantwortung des Kostenrekurses grundsätzlich auch nicht in Frage stellt. Gegen die von der Beklagten beantragten Kosten in Höhe von 12.559,74 EUR haben die Kläger keine Einwendungen erhoben.

Die Beklagte beantragte allerdings in der Berufungsbeantwortung ihrerseits, dem Kostenrekurs der Kläger nur teilweise Folge zu geben. Sie habe versehentlich (aufgrund eines Fehlers in der EDV im Advokat Programm) keine Kosten für die Teilnahme an der Verhandlung vom 15. 5. 2012 verzeichnet. Diese Kosten, die sie erstmals in der Berufungsbeantwortung in Höhe von gesamt 2.956,93 EUR verzeichnete, seien ihr ebenfalls zuzusprechen. Dem kommt jedoch keine Berechtigung zu, weil eine nachträgliche Korrektur der vor dem hier ausdrücklich protokollierten Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gelegten Kostennote gemäß § 54 Abs 1 ZPO unzulässig ist (vgl RIS Justiz RS0036034; Obermaier , Kostenhandbuch² Rz 47 mwH).

Damit erweist sich der in der Berufung enthaltene Kostenrekurs der Kläger als berechtigt. Dem Antrag der Kläger, das Urteil vom 29. 10. 2014 im Kostenpunkt dahin zu ergänzen, dass der Beklagten 12.559,74 EUR an Kosten des Verfahrens erster Instanz zuzuerkennen sind, war daher Folge zu geben.

Da die antragstellenden Kläger in der Hauptsache unterlegen sind, haben sie allerdings keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres Ergänzungsantrags (RIS Justiz RS0082750; Rechberger , ZPO 4 §§ 423, 424 Rz 8). Die Beklagte wiederholt in der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Äußerung zum Ergänzungsantrag lediglich ihre schon wiedergegebenen Ausführungen in der Berufungsbeantwortung, sodass die für die Äußerung geltend gemachten Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung iSd § 41 ZPO notwendig sind.

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