14Ns8/15k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Februar 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Neil B***** wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB, AZ 6 U 217/14b des Bezirksgerichts Bruck an der Mur über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts ist für sich allein kein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO. Andere Delegierungsgründe sind nicht aktenkundig.