JudikaturOGH

15Os6/15v – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Februar 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Humer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mile S***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 13. November 2014, GZ 47 Hv 137/13t 115, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Mile S***** des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 29. Dezember 2008 in B***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der R***** durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und willigkeit (US 4) unter Vorlage eines falschen Personalausweises und einer gefälschten Meldebestätigung, somit unter Benützung falscher Urkunden, zur Gewährung eines Kredits verleitet, wodurch das Kreditinstitut mit 14.050 Euro am Vermögen geschädigt wurde.

Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Angaben der Zeugin H***** zur Schadenshöhe nicht übergangen (US 5). Ein erörterungsbedürftiger Widerspruch zwischen ihrer Aussage in der polizeilichen Vernehmung, der Bank sei ein Schaden in der Höhe von ca 15.000 Euro entstanden (ON 2 in ON 15 in ON 33 S 21), und den Angaben in der Hauptverhandlung (fast sechs Jahre danach), nicht zu wissen, ob der Bank ein Schaden entstanden sei (ON 94 S 14), liegt nicht vor.

Die Verantwortung des Angeklagten haben die Tatrichter gleichfalls nicht übergangen, ihr jedoch im Hinblick auf die Aussagen der Zeugin H***** Glaubwürdigkeit abgesprochen (US 4). Soweit die Beschwerde meint, „bei ausreichender Berücksichtigung“ der Einlassung des Angeklagten hätte das Erstgericht für ihn günstigere Schlüsse gezogen, bekämpft sie lediglich die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

Das Vorliegen der subjektiven Tatseite leiteten die Tatrichter logisch und empirisch mängelfrei aus der Vorgehensweise des Angeklagten, insbesondere der Vorlage falscher Urkunden und der Angabe einer falschen Identität ab (US 6 f; Z 5 vierter Fall). Dass es der Beschwerdeführer war, der sich bei Kreditaufnahme fälschlich als „Boban Vesic“ ausgab, wurde von den Tatrichtern mit nachvollziehbarer Begründung ebenfalls auf die Angaben der Zeugin H***** gestützt (US 5).

Indem die Beschwerde schließlich vorbringt, die Lichtbilder Nr 2 und Nr 8, anhand derer die Zeugin H***** den Angeklagten anlässlich einer Wahllichtbildvorlage wiedererkannte (Abschlussbericht der Polizeiinspektion Kramsach ON 2 in ON 15 in ON 33 S 31), würden zwei verschiedene Personen zeigen, macht sie keine Aktenwidrigkeit im Sinn eines falschen Zitats einer Urkunde oder Aussage geltend (Z 5 fünfter Fall; vgl RIS Justiz RS0099431), sondern zieht aus einem (anderen) Beweismittel bloß eigenständige beweiswürdigende Schlüsse.

Mit der Wiederholung des Vorbringens der Mängelrüge, insbesondere zu den auf den Fotos der Wahllichtbildvorlage abgebildeten Personen und zur nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht ausreichenden Identifikation des Angeklagten durch die Zeugin H***** in der Hauptverhandlung, gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden Tatsachen zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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