JudikaturOGH

7Ob4/15m – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Februar 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** O*****, vertreten durch Dr. Karl Heinz Plankel und andere Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei I***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. November 2014, GZ 1 R 142/14f 41, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die 30 jährige Verjährungsfrist nach § 1489 zweiter Satz ABGB kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs grundsätzlich nur gegenüber dem Schädiger selbst zum Tragen, nicht aber gegen dritte mithaftende Personen (RIS Justiz RS0034393). Demnach lösen von Funktionären oder Erfüllungsgehilfen ausgeübte strafbare Handlungen juristischen Personen gegenüber nicht die 30 jährige Verjährungsfrist aus (3 Ob 120/06b; 2 Ob 190/10w; 1 Ob 221/13a; RIS Justiz RS0034423 [T4]). Diese Auffassung wird von M. Bydlinski (Deliktshaftung der juristischen Person und lange Verjährung, RZ 1982, 218 [223 f]) und Koziol (Österreichisches Haftpflichtrecht I³ [1997] Rz 15/20) abgelehnt. Darauf ist aber nicht weiter einzugehen, weil der Geschädigte, wenn er sich wie hier auf Betrug stützen will, den strafrechtlichen Grundtatbestand (einschließlich Täuschungs , Schädigungs und Bereicherungsvorsatz) und auch die zusätzlichen Merkmale eines der qualifizierten Betrugsfälle, die der in § 1489 ABGB geforderten Qualifikation der Strafdrohung genügen, zu behaupten und zu beweisen hat (RIS Justiz RS0034398; 1 Ob 221/13a mwN). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Kläger im erstgerichtlichen Verfahren (trotz mehrfacher Erörterung durch die Richterin) kein ausreichend substantiiertes Tatsachenvorbringen erstattet hat, aus dem das Vorliegen des Tatbilds eines der qualifizierten Betrugsfälle abgeleitet werden könnte, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden (RIS Justiz RS0042828, RS0116144). Schon aus diesem Grund besteht kein Substrat für die Annahme der 30 jährigen Verjährungsfrist.

2. Für Schadenersatzansprüche, die aus listiger Irreführung abgeleitet werden (§ 874 ABGB), gilt mangels qualifiziert strafbarer Handlung die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 erster Satz ABGB (RIS Justiz RS0034352; RS0034436). Soweit der Kläger seinen Schadenersatzanspruch also aus listiger Irreführung ableitet, unterläge ein solcher nur dann der 30 jährigen Verjährungsfrist des § 1489 zweiter Satz ABGB, wenn die listige Irreführung eine qualifiziert strafbare Handlung im Sinne dieser Bestimmung begründete, wofür - wie dargelegt - das Vorbringen des Klägers kein ausreichendes Tatsachensubstrat enthält.

3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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