2Ob15/15t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. R***** B*****, vertreten durch Dr. Alexandra Sedelmayer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Land Niederösterreich, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen 43.110,86 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. November 2014, GZ 15 R 106/14i, 107/14m 100, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Eine erhebliche Rechtsfrage wird nicht aufgezeigt, weil die in Oberlandesgericht Innsbruck, 1 R 44/01g = ZVR 2002/42 ohne vertiefende Begründung geäußerte Rechtsansicht, dass bei der Verschuldensabwägung nach § 1319a ABGB die grobe Fahrlässigkeit „nicht als erschwerend“ gewertet werden dürfe, vom Berufungsgericht ohnehin nicht übernommen, sondern nur bei der Wiedergabe der erstinstanzlichen Entscheidung erwähnt wurde.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich aber im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (§ 510 Abs 3 ZPO).