11Os158/14s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Februar 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Dr. Tiefenthaler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ronald B***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 4. November 2014, GZ 37 Hv 87/14x 49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ronald B***** mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB sowie eines Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (I./), des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/15 (II./) sowie mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (III./), der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB (IV./) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (V./) schuldig erkannt.
Danach hat er soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung
II./ im Jahr 2011 Polina B***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie betäubte und anschließend einen vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog;
V./ Polina B***** am Körper verletzt, und zwar
a./ zwischen 2011 und 2012 durch Versetzen mehrerer heftiger Schläge mit einem Bambusrohr gegen das Gesäß, wodurch diese rote Striemen erlitt;
b./ im Frühjahr 2014 durch Versetzen einer heftigen Ohrfeige, wodurch die Genannte zu Sturz kam und eine blutende Abschürfung am Arm erlitt.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Schuldsprüche wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Das Erstgericht leitete die in objektiver Hinsicht getroffenen Urteilsannahmen aus den für glaubwürdig befundenen Angaben der Polina B***** ab, die den Angeklagten entsprechend belastet hatte (US 7 iVm ON 22 S 13 ff und ON 12 S 29 und 37).
Indem die Mängelrüge diese logisch und empirisch einwandfreie Begründung der Tatrichter außer Acht lässt, verfehlt sie eine gesetzmäßige Darstellung der behaupteten Nichtigkeit (RIS Justiz RS0119370).
Gleiches gilt für den Ansatz, die belastenden Angaben der Zeugen Tatjana und Polina B***** zu übergehen, beliebige Aussagedetails herauszugreifen und diese in ganz anderem Zusammenhang zu referieren, um auf diese Weise für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse abzuleiten als das Erstgericht (RIS Justiz RS0098400).
Angaben der Tatjana B***** zum anfänglichen Verlauf ihrer Ehe mit dem Angeklagten und zu dessen damaligem Verhältnis zu ihrer Tochter stehen weder in einem Widerspruch zu den Urteilsannahmen noch bedurften diese unter dem Aspekt der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Polina B***** einer gesonderten Erörterung.
Aus welchen Erwägungen die Tatrichter davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer trotz des fehlenden Widerstands bei den anderen Tathandlungen bei einem der Missbrauchsangriffe ein Betäubungsmittel einsetzte, legten sie unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit mängelfrei dar (US 8 ff).
Indem die Mängelrüge eigene Beweiswerterwägungen anstellt, das Erfordernis einer Gefügigmachung des Opfers durch Betäuben bestreitet, zum Schuldspruch V./ behauptet, die „Misshandlungen“ seien nicht so gravierend gewesen, die Angaben der Zeugen als zum Teil widersprüchlich kritisiert, auf den vom Erstgericht berücksichtigten Umstand verweist, dass der Vorwurf der Betäubung erst im Rahmen weiterer Vernehmungen erhoben worden sei (vgl dazu US 9), und vermeint, dass der Angeklagte deshalb im Zweifel freizusprechen gewesen wäre, argumentiert sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (vgl RIS Justiz RS0102162).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.