JudikaturOGH

11Os4/15w – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Februar 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Februar 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Dr. Tiefenthaler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Florian S***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1, Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 29. September 2014, GZ 22 Hv 144/13m 80, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Florian S***** ua je eines Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB und mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A./I./1./, A./I./2./), eines Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB und mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 207 Abs 1, 15 StGB (A./II./1./, A./II./2./ und A./II./3./) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (A./III./), der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster Satz StGB (A./IV./) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A./V./) schuldig erkannt.

Danach hat er in R***** soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz

A./I./ mit unmündigen Personen dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen unternommen, indem er

1./ zwischen August 2010 und 20. Mai 2011 seiner am 17. August 2009 geborenen Tochter Anna Lena P***** in zumindest vier Angriffen einen Finger und zumindest einmal sogenannte „Liebeskugeln“ in die Scheide einführte;

2./ Mitte 2010 über die Dauer von drei Wochen in zumindest zwei Angriffen den Penis seines am 30. Jänner 2008 geborenen Sohnes Daniel P***** in den Mund nahm, an ihm den Oralverkehr vollzog und dabei seinen eigenen Penis bis zum Samenerguss massierte;

A./II./ außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an unmündigen Personen vorgenommen sowie von unmündigen Personen an sich vornehmen lassen, indem er

1./ von Februar 2007 bis 2011 etwa drei Mal pro Woche den Penis seines am 22. Februar 2003 geborenen Sohnes Patrik P***** betastete und ihn aufforderte, seinen Penis anzugreifen, wobei dieser sich weigerte;

2. Mitte 2010 zumindest über die Dauer von drei Wochen über die zu A./I./2./ geschilderten Handlungen hinaus in mehreren Angriffen Daniel P***** am Penis betastete und dabei seinen eigenen Penis bis zum Samenerguss massierte;

3./ von August 2010 bis 20. Mai 2011 Anna Lena P***** über die zu A./I./1./ geschilderten Handlungen hinaus in mehreren Angriffen die Schamlippen massierte und dabei seinen Penis bis zum Samenerguss massierte,

wobei die zu A./I./ und A./II./1./ dargestellten Taten je eine an sich schwere Körperverletzung des Patrik, des Daniel und der Anna Lena P***** verbunden mit einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, nämlich jeweils eine posttraumatische Belastungsstörung, bei Daniel P***** zusätzlich eine Enuresis, eine Enkopresis sowie eine leichte bis mittelgradige Intelligenzminderung zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Erfordernis der prozessordnungsgemäßen Geltendmachung eines Mangels an Feststellungen ist die Darlegung, dass die getroffenen Urteilsannahmen für eine rechtliche Beurteilung des Geschehens als Straftat nicht ausreichen, während bei einem Feststellungsmangel konkrete Verfahrensergebnisse anzuführen sind, die auf rechtlich erhebliche Umstände einer Straflosigkeit oder für die Anwendung eines anderen Strafgesetzes hinweisen, dessen ungeachtet jedoch eine entsprechende klärende Konstatierung unterlassen wurde. Dabei darf allerdings eine vom erkennenden Gericht (positiv wie negativ) getroffene Feststellung nicht übergangen oder bestritten werden (RIS Justiz RS0119884, RS00099810 ; Ratz, WK StPO § 281 Rz 611).

Die spekulative Argumentation der Sub-sumtionsrüge, die gesundheitlichen Folgen bei den Kindern könnten auch durch Misshandlungen seitens ihrer Mutter hervorgerufen worden sein und es sei „nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit“ beurteilbar, ob eine (Mit )Kausalität durch die Handlungen des Angeklagten vorliege, hält an den Feststellungen des Erstgerichts gerade nicht fest (insb US 8, auch 15 und 20), sondern bekämpft in Wahrheit die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer nur im einzelrichterlichen Verfahren vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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