14Ns4/15x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Christian M***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 217 U 177/14p des Bezirksgerichts Graz Ost, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der im Delegierungsantrag (ON 12 S 2) genannte Wohnort des Angeklagten (im Sprengel des Bezirksgerichts Traun) somit damit verbundenem Kostenaufwand für die Anreise zum zuständigen Gericht stellt für sich alleine keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar und vermag eine Delegierung mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung der entsprechenden Bestimmungen (vgl Nordmeyer , WK StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK StPO § 39 Rz 3) nicht zu rechtfertigen, zumal vorliegend der (einzige) beantragte (Belastungs )Zeuge im Sprengel des (zuständigen) Bezirksgerichts Graz-Ost wohnhaft ist. Dass sich die Anklagebehörde und der Angeklagte mit der Verlesung der Aussage dieses Zeugen (bzw „auswärts“ aufgenommener Zeugenprotokolle) einverstanden erklärten (ON 12 S 2, ON 1 S 1b), ändert daran schon mit Blick auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten (ON 12) nichts.
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.