9ObA142/14v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Harald Kohlruss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17 19, gegen die beklagte Partei W***** B*****, wegen Feststellung (1.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Arbeits und Sozialgericht vom 3. September 2014, GZ 7 Ra 33/14y 8, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits und Sozialgericht vom 12. März 2014, GZ 23 Cga 142/13v 5, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, dass keine jüngere Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit von Feststellungsklagen im Amtshaftungsregress vorliege und der Oberste Gerichtshof, zumindest bei Vorliegen eines Feststellungsurteils im Amtshaftungsprozess in 9 ObA 129/92 das Feststellungsinteresse des Rechtsträgers bejaht habe.
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO):
Der vom Berufungsgericht für die Zulassung der Revision angenommene Fall eines Feststellungsurteils (des Geschädigten gegenüber dem Rechtsträger; s 9 ObA 129/92) liegt hier nicht vor. Im Übrigen stellt die Revisionswerberin nicht in Frage, dass eine Klage des Rechtsträgers auf Feststellung der Regresspflicht des Organs vor Beginn der Verjährungsfrist für die Rückersatzansprüche des Rechtsträgers gegen das Organ nicht zulässig ist (SZ 52/2 = EvBl 1979/134; 9 ObA 129/92; RIS Justiz RS0038805). Die ältere Entscheidung 1 Ob 173/74 steht damit nicht in Widerspruch. Rückersatzansprüche nach § 1 Abs 3 und § 3 AHG verjähren in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem der Rechtsträger den Ersatzanspruch dem Geschädigten gegenüber anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist (§ 6 Abs 2 AHG).
Soweit die Revision die Rechtsansicht des Berufungsgerichts bekämpft, der Beklagte habe durch seine zahlreichen Malversationen in den Jahren 2000 bis 2009 in einer Vielzahl von Fällen keine „einzelne schädigende Handlung“ begangen, aus der sich fortlaufend gleichartige schädliche Folgen entwickelt hätten, sodass es sich entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts um einen einheitlichen Schaden handle, der schon durch die erste schädliche Auswirkung entstanden wäre (vgl RIS Justiz RS0034618), legt sie nicht dar, weshalb insoweit eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliegen soll (vgl RIS Justiz RS0043654 [T1]). Tatsächlich hängt die Beurteilung dieser Frage von den Umständen des Einzelfalls ab.
Da die außerordentliche Revision damit insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufweist, ist sie zurückzuweisen.