JudikaturOGH

2Ob5/15x – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Januar 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj S***** B*****, geboren am ***** 1999, über den Rekurs des Vaters H***** B*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 12. Dezember 2014, GZ 43 Fs 12/14p 323, womit der Fristsetzungsantrag des Vaters abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs, mit der ein Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG abgewiesen wurde, ist worauf der Einschreiter bereits im Spruch und in der Begründung der nunmehr angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden war gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, ohne dass das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich geprüft werden könnte (RIS-Justiz RS0059291). Ist das Rechtsmittel ohnehin zurückzuweisen, bedarf es auch keines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung einer Anwaltsfertigung (RIS-Justiz RS0120029).

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