1Nc3/15d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 30 Cg 2/15g anhängigen Rechtssache der klagenden Partei DDr. F*****-GmbH, *****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), wegen 67.762 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt mit ihrer beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Amtshaftungsklage den Ersatz von 67.762 EUR, wobei sie ihren Anspruch erkennbar daraus ableitet, dass die von ihr im Verfahren 24 Cg 168/09k des Landesgerichts Wiener Neustadt geltend gemachten Forderungen abgewiesen worden seien, und das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht die Revision an den Obersten Gerichtshof nicht zugelassen habe.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung unter anderem dann zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Entscheidung eines Landes- oder aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das im Instanzenzug zuständig wäre. Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ist daher erfüllt, wenn Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben (vgl RIS Justiz RS0056449; Schragel , AHG³ Rz 257). Das ist hier der Fall.
Es ist somit ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung der Rechtssache als zuständig zu bestimmen.