JudikaturOGH

12Ns104/14m – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Januar 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Mag. Ralph K***** wegen Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens des Standes, AZ D 36/13, DV 18/14 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. B***** gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anwaltsrichter Dr. B***** ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt Mag. Ralph K***** ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Anwaltsrichterin Dr. Hausmann.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 26 Os 16/14v über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt Mag. Ralph K***** gegen den Einleitungsbeschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 19. Februar 2014, AZ D 36/13, DV 18/14, zu entscheiden.

Bereits mit Beschluss vom 18. November 2014, AZ 12 Ns 83/14y, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass Anwaltsrichter Dr. B*****, dessen Kanzleikollegin in dem vom Disziplinarbeschuldigten als Klagevertreter seit längerem geführten Verfahren AZ ***** des Landesgerichts Wiener Neustadt als (Gegen-)Vertreterin eines Nebenintervenienten tätig ist, gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO von einem gegen den Disziplinarbeschuldigten geführten Disziplinarverfahren ausgeschlossen ist.

An die Stelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichterin Dr. Hausmann (§ 45 Abs 2 StPO).

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