JudikaturOGH

11Ns69/14g – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Dezember 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Dezember 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und dem Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Jerry E***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 73 Hv 106/14p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache an das für den nunmehrigen Wohnort der Angeklagten zuständige Landesgericht Linz kommt keine Berechtigung zu. Denn mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer , WK StPO § 28 Rz 2; Oshidari , WK StPO § 39 Rz 3) kann angesichts der Verantwortung des Angeklagten die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung (mit allenfalls interaktiver Demonstration des Tatgeschehens) der betroffenen Exekutivbeamten und Zeugen mit Ladungsadressen in Wien nicht ausgeschlossen werden (§ 258 Abs 2 StPO; vgl auch RIS Justiz RS0129146). Deren Vernehmung (bloß) per Videokonferenz könnte einer Aufklärung des Geschehens in der Hauptverhandlung hinderlich sein.

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